Was ein Angebot rechtlich bedeutet
Das Gesetz nennt das Angebot Antrag (§ 145 BGB). Sagt der Kunde zu, gilt, was darin steht: Leistung, Preis und Bedingungen. Es lohnt sich deshalb, schon im Angebot genau zu sein und nicht erst im Vertrag.
Wer nicht gebunden sein will, schließt das ausdrücklich aus, etwa mit dem Zusatz „freibleibend“. Dann gilt in der Regel erst die Bestellung des Kunden als Angebot, und Ihre Auftragsbestätigung ist die Annahme.